Von Deutscher Behördenseite wurde nunmehr hinsichtlich der Mitnahme langer Magazine (30 Schuiß Handgun, mehr als 10 Schuß Langwaffen) eine offizielle Klarstellung an die IPSc Austria übermittelt:

Zitat:
Langwaffenmagazine größer 10 Schuss und Kurzwaffenmagazine größer 20 Schuss stellen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bzw. 1.2.4.4 WaffG in der seit dem 01.09.2020 geltenden Fassung verbotene Gegenstände dar. Das bedeutet, dass der Umgang mit ihnen, einschließlich der Mitnahme in den Geltungsbereich des WaffG (Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 6 WaffG) nach § 2 Abs. 2 WaffG grundsätzlich verboten ist, sofern nicht eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamts (BKA) nach § 40 Abs. 4 WaffG vorliegt. Eine solche wäre für die Mitnahme also zu beantragen. Eine generelle Ausnahme vom Verbot für Fälle der Mitnahme nach Deutschland beispielsweise im Rahmen von Wettkämpfen existiert hierüber hinaus leider nicht.

 Darüber hinaus gehören – wie auch das Bundesinnenministerium bestätigt hat – „große Magazine“ nicht zu den Waffen bzw. Gegenständen, die nach § 32 Abs. 3 WaffG n.F. bei Inhabern eines Europäischen Feuerwaffenpasses von der Erlaubnispflicht freigestellt sind. Neben der Ausnahmegenehmigung des BKA ist daher auch noch eine Mitnahmegenehmigung nach § 32 WaffG erforderlich. Zuständig ist die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt/kreisfreie Stadt), in deren Zuständigkeitsbereich die Grenze in das Bundesgebiet überschritten wird.

Damit ist klar, dass eine Mitnahme – wenn überhaupt – mit erheblichen bürüoratischen Problemen behaftet ist…..